Verkaufs- und Lieferbedingungen der SOKUFOL FOLIEN GmbH

 

1. GELTUNGSBEREICH

 

1.1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Besteller und dem Lieferer. Sie gelten auch für alle im Zusammenhang hiermit stehenden Angaben in Broschüren, Preislisten, Werbeanzeigen, Internetseiten oder ähnlichen Medien.

 

1.2. Von den nachfolgenden oder den gesetzlichen Regelungen abweichenden Bestimmungen – insbesondere in Einkaufsbedingungen des Bestellers – sind für den Lieferer nur verbindlich, sofern sie von ihm schriftlich bestätigt wurden.

 

1.3. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen durch den Lieferer bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.

 

 

 

2. ANGEBOTE, VERTRAGSÄNDERUNGEN, ERKLÄRUNGEN

 

2.1. Alle Angebote des Lieferers sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch seine schriftliche oder vorgedruckte Auftragsbestätigung zustande oder wenn Bestellungen von ihm ausgeführt worden sind, auch soweit Geschäfte von Handelsvertretern vermittelt werden.

 

2.2. Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen der Textform (§126b BGB).

 

2.3. Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2000.

 

2.4. Erklärungen des Bestellers nach Vertragsabschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen.

 

 

3. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, HÖHERE GEWALT

 

3.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, versendet der Lieferer die Ware auf Gefahr des Bestellers; dabei kann der Lieferer Versandart, Versandweg und Frachtführer bestimmen.

 

3.2. Mehr- oder Minderlieferungen sind produktionstechnisch nicht auszuschließen.

Diese betragen:

15 % bei Mengen bis 5.000 Stück bzw. Laufmeter

10 % bei Mengen bis 25.000 Stück bzw. Laufmeter

5 % bei Mengen über 25.000 Stück bzw. Laufmeter

 

Bei der Fertigung von Beuteln ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Anzahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 3 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt.

 

Die Vertragsteile unterwerfen sich der GKV Prüf- und Bewertungsklausel für Polyethylenfolien und Erzeugnisse daraus, aufgestellt vom Fachverband Verpackung und Verpackungsfolien im GKV jeweils in der neuesten Fassung, hinterlegt bei der Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin. Die GKV Prüf- und Bewertungsklausel wird entsprechend in ihrer Geltung vereinbart auch für sonstige Folienprodukte.

 

3.3. Der Beginn der vom Lieferer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

 

3.4. Wird ein vereinbarter Liefertermin aus vom Lieferer zu vertretenden Gründen überschritten, so hat der Besteller dem Lieferer schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens drei Wochen. Erfolgt die Lieferung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Besteller deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, dem Lieferer dies zuvor ausdrücklich schriftlich unter Setzung einer angemessen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Lieferung anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.

 

3.5. Leistungsort für die Lieferung ist der Ort des Lieferwerks oder Lagers des Lieferers.

 

3.6. Bei höherer Gewalt ruhen die Lieferpflichten des Lieferers; tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, so ist der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfe, behördlichen Verfügungen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen oder wenn Unterlieferanten aus den vorgenannten Gründen den Lieferer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern.

 

 

 

4. PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG

 

4.1. Sämtliche Preise des Lieferers gelten EXW (ex works). In den Preisen sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht und Umsatzsteuer nicht enthalten.

 

4.2. Liegt der Liefertermin später als vier Monate nach Vertragsschluss, ist eine Preisanpassung an veränderte Preisgrundlagen (z.B. Rohstoff, Löhne) zulässig. Der Lieferer kann in diesen Fällen die am Liefertag gültigen Preise berechnen.

 

4.3. Soweit nicht anderes vereinbart, hat der Besteller den Kaufpreis 30 Kalendertage nach Rechnungserstellung zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Kalendertagen gewährt der Lieferer 2 % Skonto.

 

4.4. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Wechselspesen und sonstige Zahlungskosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

 

4.5. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.

 

 

5. EIGENTUMSVORBEHALT

 

5.1. Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung das Eigentum des Lieferers. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird er auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

 

5.2. Soweit Eigentumsvorbehaltsrechte bestehen, ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

 

5.3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

 

5.4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen zur Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

 

 

6. ANSPRÜCHE DES BESTELLERS BEI MÄNGELN

 

6.1. Der Besteller kann wegen Mängeln der Lieferung und Leistung des Lieferers keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist.



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  AGB

      Verkaufs-und Lieferbedingungen 

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6.2. Soweit die Lieferung oder Leistung mangelhaft ist, und dies vom Besteller rechtzeitig schriftlich gemäß § 377 HGB beanstandet wurde, wird der Lieferer nach seiner Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu hat der Besteller ihm Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens 10 Tagen zu gewähren.

 

6.3. Der Besteller kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern die Aufwendungen sich nicht erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

6.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Besteller dem Lieferer dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht.

 

6.5. Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB gegen den Lieferer bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

 

6.6. Nur unsere gegenüber Besteller ausdrücklich und schriftlich abgegebene Eigenschaftszu-sicherungen oder sonstige Zusagen sind verbindlich. Angaben in Werbeschriften und Bedienungsanleitungen oder Bezugnahme auf industrielle Normen begründen keine Eigenschaftszusicherung oder Übernahme besonderer Einstandspflichten. Benötigt der Besteller die Ware für besondere über den gewöhnlichen Einsatzbereich hinausgehende Zwecke, so muß er ihre spezielle Geeignetheit für diese – auch hinsichtlich der Produktsicherheit und Übereinstimmung mit den einschlägigen, technischen, gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften – vor ihrem Einsatz prüfen. Unsere Haftung für durch eine solche ohne ordnungsgemäße Prüfung vermeidbare Schäden des Besteller ist ausgeschlossen. Bei Werkstoffvorschriften des Kundens haften wir nicht für Eignung oder Zulässigkeit der gewünschten Werkstoffe und haben insoweit auch keine besondere Prüfpflicht.

 

6.7. Ist die Lieferware für den Gewerbebetrieb des Kunden bestimmt, so verliert er seine Gewährleistungs- und Ersatzansprüche aus offenen Mängeln oder offenem Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn er die Lieferware nicht sofort nach Erhalt, spätestens vor Bearbeitung, Verbrauch, Gebrauch, Einbau oder Weiterveräußerung – auch auf Produktsicherheit – überprüft und uns Beanstandungen unverzüglich mitteilt. Rügen bedürfen der Schriftform.

 

6.8. Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn sie auf unsachgemäße Behandlung, Wartung, Bedienung oder Bearbeitung durch den Kunden oder Dritte oder auf normaler Abnutzung (besonders bei Verschleißteilen) oder Transportschäden beruhen.

 

 

7. SCHADENSERSATZHAFTUNG

 

7.1. Auf Schadens- oder Aufwendungsersatz (im Folgenden: Schadensersatzhaftung), gleichgültig aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haftet der Lieferer nur, soweit er seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgeholfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten).

 

7.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Schadensersatzhaftung des Lieferers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

7.3. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist auf den doppelten Rechnungswert begrenzt.

 

7.4. Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Lieferer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haftet.

 

 

8. VERJÄHRUNG

 

8.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln der Lieferungen und Leistungen des Lieferers sowie für Ansprüche wegen dessen Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr.

 

8.2. Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens des Lieferers und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

 

9. Druckaufträge, gewerbliche Schutzrechte, Werkzeuge, Geheimhaltung

 

9.1. Für vom Kunden in dem ihm übersandten Korrekturabzügen übersehene Druckfehler haften wir nicht. Verbindlich sind nur die von uns schriftlich bestätigten Texte oder Satzänderungen. Kosten für nachträgliche Änderungen, farbliche Abzüge, Abdrücke, Entwürfe, Zeichnungen und Klischees können wir besonders berechnen. Bei ungenauen Angaben handeln wir nach bestem Ermessen.

 

9.2. Für von uns bereitgestellte Formen, Zeichnungen, Lithos, Druckplatten, Muster, Abbildungen, technische Unterlagen, Kostenvoranschläge oder Angebote behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf sie nur in vereinbarter Weise nutzen.

 

9.3. Sofern wir Erzeugnisse nach vom Kunden überlassenen Zeichnungen, Modellen und Mustern liefern, haftet er uns dafür, dass durch ihre Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden und ersetzt uns alle aus solch Rechtsverletzungen resultierenden Schäden.

 

9.4. Von uns hergestellte oder beigestellte Zeichnungen, Lithos, Druckplatten, Formen, Werkzeuge oder sonstige Vorrichtungen bleiben unser Eigentum, auch wenn der Kunde die Kosten dafür ganz oder teilweise übernommen hat.

 

9.5. Zur Verwendung gelangende Druckfarben entsprechen hinsichtlich Abriebfestigkeit, Lichtechtheit, Wasserfestigkeit usw. dem Stand der Technik. Geringe Abweichungen oder Schwankungen der Farbtöne bleiben vorbehalten.

 

9.6. Der Aufdruck des Recycling-Symbols bzw. des Grünen Punktes ist eine reine Kennzeichnung der Folie. Eine Reklamation in Bezug auf Druckqualität und Druckstand kann daraus nicht abgeleitet werden.

 

9.7. Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangtes nicht offenkundigen Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheim zu halten.

 

 

10. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

 

10.1 Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist 65549 Limburg, Deutschland.

 

10.2. Gerichtsstand ist nach der Wahl des Lieferers dessen Sitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess.

 

 

11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

11.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder sonstige vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragsparteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine andere wirksame Regelung vereinbaren, die jenen wirtschaftlich so nah wie möglich kommt.

 

11.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Stand: 2006

 
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