Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
Für alle Verträge/Lieferungen mit Unternehmen gelten ausschließlich die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von SOKUFOL. Soweit Zusagen oder Vereinbarungen von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichen, sind diese nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich von SOKUFOL bestätigt wurden. Abweichende Vereinbarungen gelten ausschließlich für den jeweils konkreten Vertrag und nicht für andere Verträge oder Nachfolge-/Zusatzaufträge. Die vorbehaltlose Lieferung von Leistungen oder die Entgegennahme von Zahlungen bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen durch SOKUFOL. Die Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers gilt als abbedungen.
2. Kaufmännische Bestätigungsschreiben
Kaufmännischen Bestätigungsschreiben von SOKUFOL, soweit diese einen abweichenden Inhalt von den getroffenen Vereinbarungen und diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen haben, ist seitens Käufer binnen einer Frist von 48 Stunden ab Zugang schriftlich und detailliert unter Angabe der beanstandeten Punkte zu widersprechen. Erfolgt dies nicht, gilt der Inhalt des kaufmännischen Bestätigungsschreibens von SOKUFOL als verbindlich. Kaufmännischen Bestätigungsschreiben des Käufers, soweit diese einen abweichenden Inhalt von den getroffenen Vereinbarungen und diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen haben, braucht seitens SOKUFOL nicht widersprochen zu werden. Es gelten ausschließlich das tatsächlich individuell Vereinbarte und/oder das von SOKUFOL Bestätigte sowie die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von SOKUFOL.
3. Kreditauskunft, Rücktrittsrecht und Sicherheitsleistung
SOKUFOL ist berechtigt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten, wenn die von SOKUFOL eingeholte Kreditauskunft über Käufer negativ ist. Die Rücktrittsfrist beginnt mit Kenntnis von der Kreditauskunft. Anstatt vom Vertrag zurückzutreten, kann SOKUFOL vom Käufer verlangen, dass dieser binnen einer Frist von 20 Tagen ab Zugang der Mitteilung von SOKUFOL, dass eine negative Kreditauskunft vorliegt, in Höhe des voraussichtlichen Kaufpreises
entweder Vorkasse leistet oder eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der EU als Zoll-/Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes stellt. Die Bürgschaftskosten gehen zu Lasten des Käufers.
4. Handelsklauseln
Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Termins (Incoterms) vereinbart sind, gelten die Incoterms in der jeweils zum Vertragsschluss geltenden Fassung.
5. Preise
5.1. Die Preise von SOKUFOL verstehen sich grundsätzlich EXW (ex works). Sämtliche Preise sind ohne Einfuhrumsatz-/Mehrwertsteuer, unverzollt, sowie ohne Transport-/Versicherungs-/Verpackungskosten. Die jeweils geltende Einfuhrumsatz-
/Mehrwertsteuer sowie sonstige Nebenkosten etc. kommen hinzu, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
5.2. Die vereinbarten Preise gelten nur für den konkreten Auftrag und nicht für Folge- oder Zusatzaufträge, es sei denn, etwas anderes wurde ausdrücklich vereinbart.
5.3. Ist der Liefertermin später als vier Monate nach Vertragsschluss, ist eine Preisanpassung an die veränderten Preisgrundlagen (z.B. Rohstoff, Löhne) zulässig. SOKUFOL kann in diesen Fällen eine Erhöhung entsprechend den veränderten Grundlagen, die für die Preisbildung maßgebend waren, verlangen.
6. Gefahrtragung und Versicherung
6.1. Der Versand der Ware erfolgt stets auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch dann, wenn SOKUFOL eigene Fahrzeuge einsetzt oder einen Dritten mit der Durchführung des Transportes beauftragt. SOKUFOL kann die Versandart, den Versandweg und den Frachtführer bestimmen.
6.2 Ergänzend zu Absatz 6.1 gilt: Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Lieferverzögerungen, die durch externe Transportunternehmen verursacht werden. Mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person geht das Risiko der Verspätung oder des Verlustes auf den Käufer über.
6.3. Gegen Kostenerstattung schließt SOKUFOL für vom Käufer gewünschte Versicherungen, insbesondere eine Transportversicherung, ab. SOKUFOL ist jedoch nur verpflichtet, eine entsprechende Transportversicherung abzuschließen, wenn Käufer dafür die erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung stellt und die Kosten der Versicherung vor Durchführung des Transportes gezahlt hat.
7. Maß- und Mengentoleranzen
7.1 Mengenabweichungen
Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gelten folgende Toleranzen bei Liefermengen:
Unbedruckte Beutel und Flachfolien: ±10 %
Bedruckte Beutel und Flachfolien: ±20 %
Generell:
±15 % bei Mengen bis 5.000 Stück bzw. 5.000 laufende Meter
±10 % bei Mengen bis 25.000 Stück bzw. 25.000 laufende Meter
±5 % bei Mengen über 25.000 Stück bzw. über 25.000 laufende Meter
7.2 Maßtoleranzen für Beutelprodukte
Für Beutel aus Verbund- und Mehrschichtfolien gelten folgende Toleranzen:
| Maßbereich | Bis 100 mm | Bis 200 mm | Bis 400 mm | Bis 800 mm | Über 800 mm |
|---|---|---|---|---|---|
| Breite | ±3 mm | ±4 mm | ±5 mm | ±6 mm | ±10 mm |
| Länge | ±3 mm | ±4 mm | ±5 mm | ±6 mm | ±10 mm |
| Seitenfalte | ±3 mm | ±4 mm | ±5 mm | – | – |
| Bodentiefe | ±3 mm | ±4 mm | ±5 mm | – | – |
| Bodenfalte | ±3 mm | ±3 mm | ±3 mm | ±3 mm | – |
Weitere Toleranze:
Siegelnahtbreite:
– bis 5 mm: ±2 mm
– bis 15 mm: ±3 mm
Lippe: ±2 mm
Zipper-Position: ±5 mm
Kerben (Position & Tiefe): ±5 mm bzw. ±3 mm
7.3 Maßtoleranzen für Klotzbodenbeutel
Für Klotzbodenbeutel gilt für alle Maße (Höhe, Breite, Tiefe) eine Toleranz von ±15 mm.
7.4 Maßtoleranzen bei Flachfolie (Rollenware)
Lauflänge:
– bis 1.500 lfm: ±2,5 %
– über 1.500 lfm: ±2,0 %
Rollenbreite: ±2 mm
7.5 Produkte aus PE oder PA/PE-Verbund
Für Produkte aus Polyethylen (PE) oder Polyamid/Polyethylen (PA/PE) gelten ergänzend die Toleranzen gemäß der jeweils gültigen GKV Prüf- und Bewertungsklausel (einsehbar unter www.kunststoffverpackungen.de).
8. Zahlung
Käufer ist nicht berechtigt, Zahlung durch Schecks oder Wechsel vorzunehmen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Soweit Käufer berechtigt ist, Zahlung durch Schecks oder Wechsel vorzunehmen, hat Käufer sämtliche damit verbundenen Kosten zu tragen. Zahlungen durch Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber akzeptiert.
9. Zahlungsverzug
9.1. Befindet sich Käufer in Zahlungsverzug, ist SOKUFOL berechtigt, unabhängig von der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens, Verzugszinsen in Höhe von
9% p.a. über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu verlangen.
9.2. Befindet sich Käufer in Zahlungsverzug, ist SOKUFOL zudem berechtigt, bezüglich noch von ihr zu erbringender Leistungen, diese solange zurückzuhalten, bis Käufer sämtliche Forderungen von SOKUFOL erfüllt hat.
9.3. SOKUFOL ist im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers berechtigt, sämtliche
Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung fällig zu stellen und Vorkasse
oder Sicherheitsleistung durch Gestellung eines in der EU als Zoll-/Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes in entsprechender Höhe zu verlangen.
10. Teillieferungen
SOKUFOL ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen.
11. Lieferfristen, Abladung und Standzeiten
11.1. Lieferfristen sind - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist - unverbindlich.
11.2. Der Beginn der Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
11.3. Absolute und relative Fixtermine sind ausdrücklich zu vereinbaren. Sie müssen durch die Geschäftsführung von SOKUFOL ausdrücklich bestätigt werden.
11.4. Das Verstreichen von Lieferfristen oder Lieferverzug von SOKUFOL befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von SOKUFOL zu vertretenen Gründen überschritten, hat Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist, mindestens jedoch 21 Tage, zur Lieferung zu setzen. Erfolgt die Lieferung nach Ablauf der Nachfrist nicht und kann Käufer deshalb vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, SOKUFOL dies zuvor ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, mindestens von
14 Tagen, unter Aufforderung zur Lieferung anzuzeigen. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen von SOKUFOL innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt, oder auf der Lieferung besteht.
11.5. Für die Abladung der Güter ist Käufer verantwortlich. Standzeiten sind von Käufer zu bezahlen. Soweit die vorgesehenen Standzeiten überschritten werden, ist Käufer verpflichtet, SOKUFOL alle dadurch entstehenden Schäden zu ersetzen.
11.6 SOKUFOL behält sich das Recht vor, die Annahme von Palettenlieferungen zu verweigern, die nicht ordnungsgemäß und sicher verpackt sind. Dies dient dem Schutz unserer Mitarbeiter sowie der Aufrechterhaltung eines sicheren und reibungslosen Ablaufs im Wareneingang.
12. Selbstbelieferungsvorbehalt
12.1. SOKUFOL behält sich richtige und/oder rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Erfolgt keine richtige und/oder rechtzeitige Selbstbelieferung, ist SOKUFOL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Nicht richtige und/oder nicht rechtzeitige Belieferung von SOKUFOL führt - unabhängig von 11.4. - zur Verlängerung der Lieferfrist entsprechend der Dauer der Lieferbehinderung.
12.2. SOKUFOL kann sich auf den Selbstbelieferungsvorbehalt auch dann berufen, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch kein kongruenter Deckungskauf abgeschlossen wurde, jedoch innerhalb von 2 Wochen ab Vertragsschluss.
12.3. Soweit SOKUFOL sich auf den Selbstbelieferungsvorbehalt berufen kann, kann Käufer bei Nichtleistung oder nicht rechtzeitiger Leistung keinerlei Ansprüche gegen SOKUFOL geltend machen.
13. Höhere Gewalt
Im Falle höherer Gewalt und/oder ungewöhnlicher Behinderungen, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, durch Betriebs- und Verkehrsstörungen, Rohstoffmangel, Naturkatastrophen, Streiks, politische Unruhen,
Hafenüberlastungen, behördliche Anordnungen oder erhebliche Verzögerungen im Transportwesen, insbesondere durch Reedereien oder Spediteure, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten von SOKUFOL oder einer ihrer Lieferanten, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung entsprechend. Ist infolge der vorgenannten Umstände SOKUFOL nicht mehr in der Lage, ihre Leistungsverpflichtung zu erfüllen, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ersatzansprüche aller Art sind ausgeschlossen.
14. Untersuchungspflichten und Mängelrügen
14.1. Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung auf Mengendifferenzen und Mängel zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Dies gilt auch bei Streckengeschäften.
14.2. Erkennbare Mengendifferenzen sowie erkennbare Mängel sind innerhalb einer Frist von 24 Stunden ab Anlieferung schriftlich unter detaillierter Angabe der Mengendifferenzen und/oder Mängel zu rügen.
14.3. Nicht erkennbare Mengendifferenzen oder nicht erkennbare Mängel sind innerhalb einer Frist von 24 Stunden ab Entdeckung schriftlich unter detaillierter Angabe der Mengendifferenzen und/oder Mängel zu rügen.
14.4. Sind innerhalb der vorgenannten Fristen Sonn- und Feiertage, verlängert sich die Frist entsprechend.
14.5. Reklamationen wegen erkennbarer Mehr-/Mindermengen oder erkennbarer Beschädigungen sind bei LKW-/Schiffs-/Bahn- oder Lufttransporten durch die jeweiligen Frachtführer auf dem Transportdokument bescheinigen zu lassen und durch eine Bestandsaufnahme nachzuweisen.
14.6. Soweit Käufer gegen die vorgenannten Bestimmungen verstößt, stehen ihm keinerlei Gewährleistungsrechte etc. zu, es sei denn, SOKUFOL hat die Mengenabweichung oder den Mangel arglistig verschwiegen.
14.7. Bei der Fertigung von Folien und Beuteln fällt produktionstechnisch fehlerhafte Ware bis zu 3% der Gesamtmenge an. Ein Anteil bis zu 3% der Gesamtmenge ist nicht als Mangel zu beanstanden, unabhängig davon, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt.
15. Bemusterung
SOKUFOL kann von Käufer verlangen, dass aus der anzuliefernden oder angelieferten Ware/Partie repräsentative Muster im Beisein eines Vertreters von SOKUFOL und von Käufer gezogen werden. Macht SOKUFOL von diesem Recht Gebrauch, sind die gezogenen Muster dafür maßgebend, ob die Lieferung mangelfrei ist. Ergibt die Bemusterung keinerlei Mängel, gilt die gesamte Lieferung als genehmigt. Die Kosten der Bemusterung haben SOKUFOL und Käufer je zu 1/2 zu tragen.
16. Gewährleistung und Haftung
16.1. Käufer kann wegen Mängel der Leistungen keine Rechte geltend machen, soweit die Tauglichkeit dadurch lediglich unerheblich gemindert ist. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn sie auf unsachgemäßer Behandlung, Wartung, Bedienung oder Bearbeitung von Käufer oder auf normaler Abnutzung oder auf Transportschäden beruhen.
16.2. Besitzt Käufer gegen SOKUFOL Gewährleistungsansprüche, erfolgt nach Wahl von SOKUFOL entweder Rücknahme der Ware gegen Ersatzlieferung oder Rücknahme der Ware gegen Aufhebung des Kaufvertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung).
16.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann Käufer die Vergütung mindern, oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist nur zulässig, wenn Käufer SOKUFOL dies zuvor ausdrücklich mit einer angemessenen Frist, mindestens 14 Tage, angedroht hat.
16.4. Rückgriffsansprüche von Käufer gemäß § 478 BGB bestehen gegen SOKUFOL nur insoweit, als der Käufer mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
16.5. Angaben in Werbeschriften und Bedienungsanleitungen oder Bezugnahme auf industrielle Normen begründen keine Eigenschaftszusicherung oder die Übernahme besonderer Einstandspflichten. Benötigt Käufer die Ware für besondere über den gewöhnlichen Einsatzbereich hinausgehende Zwecke, muss er ihre spezielle Geeignetheit für diese - auch hinsichtlich der Produktsicherheit und
Übereinstimmung mit den einschlägigen technischen, gesetzlichen und behördlichen Vorschriften - vor ihrem Einsatz prüfen. Die Haftung von SOKUFOL durch ohne ordnungsgemäße Prüfung vermeidbare Schäden ist ausgeschlossen. Bei Werkstoffvorschriften von Käufer haftet SOKUFOL nicht für Eignung oder Zulässigkeit der gewünschten Werkstoffe. Es besteht keine Prüfungspflicht von SOKUFOL.
16.6. Ist die Leistung für den Gewerbebetrieb von Käufer bestimmt, verliert er seine Gewährleistungs- und Ersatzansprüche aus erkennbaren Mängeln oder bei erkennbarem Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn er die Leistung nicht unverzüglich nach Erhalt auch auf Produktsicherheit überprüft
und Beanstandungen nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt hat.
16.7. Für von Käufer in Korrekturabzügen übersehene Druckfehler haftet SOKUFOL
nicht. Verbindlich sind
nur die von SOKUFOL schriftlich bestätigen Texte oder Satzänderungen.
16.8. Sofern Leistungen nach von Käufer überlassenen Zeichnungen, Modelle und Mustern geliefert werden, haftet Käufer dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und/oder
sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Käufer verpflichtet sich, SOKUFOL alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden zu ersetzen und von Ansprüchen Dritter entsprechend freizustellen.
16.9. Geringe Abweichungen und Schwankungen von Farbtönen stellen keinen
Mangel dar und führen nicht zu Gewährleistungsansprüchen.
16.10. Der Aufdruck des Recyclingsymbols und/oder des Grünen Punktes ist eine reine Kennzeichnung der Folie. Eine Reklamation in Bezug auf Druckqualität und Druckstand kann daraus nicht abgeleitet werden.
16.11. Schadensersatzansprüche oder weitergehende Ansprüche jeglicher Art für Folgeschäden – auch aus unerlaubter Handlung sowie auf Ersatz von Folgeschäden - sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Mangel wurde von SOKUFOL arglistig verschwiegen, oder es fehlt eine zugesicherte Eigenschaft.
16.12 Für sämtliche gelieferten Produkte wird eine Lagerung bei 15 °C bis 25 °C sowie einer relativen Luftfeuchte von 45 % bis 75 % empfohlen. Ein Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung und UV-Strahlung ist sicherzustellen. Bei Freilandlagerung sind die Produkte nicht kontrollierbaren Umweltbedingungen ausgesetzt. Für Schäden, die aus
unsachgemäßer Lagerung resultieren, übernimmt SOKUFOL keine Haftung.
16.13. Vor der Verarbeitung sind die gelieferten Produkte mindestens 24 Stunden bei Raumtemperatur zu akklimatisieren. Die Verarbeitung hat innerhalb von 12 Monaten nach dem Produktionsdatum zu erfolgen. Eine Haftung durch SOKUFOL ist ausgeschlossen, sofern die Produkte unsachgemäß gelagert wurden oder die empfohlene Verarbeitungsfrist überschritten wurde.
17. Haftungsbegrenzung
17.1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, richtet sich die Haftung von
SOKUFOL ausschließlich nach diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
17.2. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubte Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
17.3. Die Haftung von SOKUFOL ist auf jeden Fall für alle vertraglichen und deliktischen Ansprüche auf den 2-fachen Nettokaufpreis beschränkt.
18. Abnahmeverpflichtung
18.1. Für Käufer besteht grundsätzlich die Verpflichtung, die kontrahierte Ware von
SOKUFOL insbesondere fristgemäß abzunehmen.
18.2. Bei Abrufaufträgen hat Käufer die Mengen jeweils innerhalb des Abrufzeitraumes nach dem festgelegten Abrufmodus abzurufen. Ist kein bestimmter Abrufmodus vereinbart, hat Käufer mindestens einmal/Monat einen Abruf vorzunehmen, und zwar nach folgender Formel: Abrufmenge : Abrufzeitraum.
Käufer hat SOKUFOL das Abrufdatum jeweils 30 Tage vorher mitzuteilen, soweit keine längere Abruffrist erforderlich ist.
18.3. Kommt Käufer seiner Abnahme- und Abrufverpflichtung nicht nach, ist SOKUFOL berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist von 14 Tagen die Ware entweder anderweitig zu verkaufen oder die Ware auf Kosten von Käufer einzulagern oder auf Abnahme zu klagen. Weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt.
19. Eigentumsvorbehalt
19.1. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen, die SOKUFOL aus jedem
Rechtsgrund gegen Käufer zustehen, Eigentum von SOKUFOL.
19.2. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für SOKUFOL, jedoch ohne Verpflichtung für SOKUFOL. Entsteht durch Verarbeitung oder Umbildung der Ware Miteigentum für SOKUFOL und Käufer, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf SOKUFOL übergeht. Käufer verwahrt das Eigentum für SOKUFOL unentgeltlich. Die Ware, an der SOKUFOL Allein-/Miteigentum zusteht, wird als Vorbehaltsware bezeichnet.
19.3. Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Soweit Käufer die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeiten und veräußern darf, wird dies nur unter der Bedingung gestattet, dass Käufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum erst auf den Kunden übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
19.4. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig, sofern
SOKUFOL dem nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
19.5. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an SOKUFOL ab, die die Abtretung annimmt. SOKUFOL ermächtigt Käufer jedoch widerruflich, die an SOKUFOL abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung von SOKUFOL hin wird Käufer die Abtretung offenlegen und die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen dem Schuldner oder sonstigen Dritten geben. Weigert sich Käufer dazu, ist SOKUFOL berechtigt, dies selbst zu tun und die Forderung auf Kosten des Käufers selbst einzuziehen.
19.6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird Käufer auf das Allein-
/Miteigentum von SOKUFOL hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Soweit Käufer dem nicht nachkommt, hat er sämtliche dadurch entstehenden Schäden und Kosten SOKUFOL zu ersetzen.
19.7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist SOKUFOL berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
19.8. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch
SOKUFOL liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
19.9. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen die Forderungen von SOKUFOL gegen Käufer um mehr als 10%, hat SOKUFOL die Ware/Forderungen, um den übersteigenden Wertanteil auf Verlangen des Käufers freizugeben.
20. Forderungsabtretung
Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen SOKUFOL abzutreten.
21. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
Käufer ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche von SOKUFOL aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, es sei denn, die Ansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder werden von SOKUFOL als berechtigt anerkannt.
22. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen von SOKUFOL und von Käufer ist 65549 Limburg / Bundesrepublik Deutschland.
23. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist nach Wahl von SOKUFOL entweder 65549
Limburg / Bundesrepublik Deutschland oder Köln / Bundesrepublik Deutschland.
24. Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen UNKaufrechtes (CISG).
25. Sonstiges
25.1. Kosten für nachträgliche Änderungen von Korrekturabzügen, farbliche Abzüge, Abdrücke, Entwürfe, Zeichnungen und Klischees werden gesondert berechnet.
26.2. Für von SOKUFOL bereitgestellte Formen, Zeichnungen, Lithos, Druckplakatenmuster, Abbildungen, technische Unterlagen, Kostenvoranschläge und Angebote, wird sich das Eigentum sowie alle daran bestehenden gewerblichen Schutz-/Urheberrechte vorbehalten. Käufer darf die Leistungen nur im vereinbarten Umfang nutzen.
25.3. Vertragssprache kann deutsch oder englisch sein.
25.4. Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder der
Allgemeinen Verkaufsbedingungen von SOKUFOL bedürfen der Schriftform. Dieses
Schriftformerfordernis kann nur ausdrücklich abbedungen werden.
25.5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und/oder der Allgemeinen Verkaufsbedingungen von SOKUFOL im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie
möglich entspricht. Kommt eine Einigung darüber zwischen den Parteien nicht zustande, entscheidet das
angerufene Gericht gemäß den §§ 317, 319 BGB.
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Stand: 05/2025